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Handelsvertreterrecht nach niederländischem Recht

Nach niederländischem Recht existiert eine Handelsvertretung dann, wenn:

  • Der Handelsvertreter selbstständig ist
  • die Beziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Auftraggeber nicht von zufälliger Art ist
  • der Handelsvertreter nicht in eigenem Namen sondern im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers handelt
  • der Handelsvertreter eine Vermittlerposition in Bezug auf die Vertragsschliessung zwischen dem Auftraggeber und Dritten innehat, oder Verträge direkt selbst abschliesst aber im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.

Wenn all diese Voraussetzungen vorliegen handelt es sich um eine Handelsvertretung.

Anwendbarkeit von niederländischem Recht; Rechtsprechung

Bei fehlender vertraglicher Rechtsvereinbarung wird von niederländischen Gerichten und Schiedsgerichten das niederländische Recht als geltend angesehen, sofern der Wohnsitz des Handelsvertreters oder sein Betrieb in den Niederlanden ist.

Wenn keine vertraglichen Vereinbarungen bezueglich des Gerichtsstand getroffen wurden, sind die regionalen Gerichte fuer Streitigkeiten in Handelsvertretungsangelegenheiten zuständig.