21 Dezember 2015

Veröffentlichung des Jahresabschlusses in den Niederlanden

Die meisten niederländischen Unternehmen unterliegen der Verpflichtung, ihren Jahresabschluss im Handelsregister der Handelskammer (kamer van koophandel) zu veröffentlichen.

Haftung

Das Einhalten der Frist ist vor allem für Geschäftsführer wichtig, da bei Überschreitung eine erhöhte Haftung im Insolvenzfall droht: geht eine Gesellschaft innerhalb von 3 Jahren nach Ende der nicht eingehaltenen Veröffentlichungsfrist in die Insolvenz, dann bestimmt das Gesetz, dass die Geschäftsführer ihre Aufgaben „unangemessen“ (onbehoorlijk) erfüllt haben. Von dieser „unangemessenen“ Handlung wird sodann vermutet, dass sie eine wichtige Ursache für die Insolvenz ist. Kann ein Geschäftsführer gegen diese Vermutung keinen Gegenbeweis erbringen, so haftet er persönlich für die Schulden der insolventen Gesellschaft.

Fristen zur Veröffentlichung

Grundsätzlich gilt, dass die Geschäftsführung von BV’s (dem Äquivalent der GmbH) und NV’s innerhalb von 5 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu erstellen hat (für andere Rechtsformen gelten abweichende Fristen). Diese Frist kann durch die Gesellschafterversammlung verlängert werden, was in der Praxis häufig geschieht. Die Frist für die Veröffentlichung endet dadurch bisher – insgesamt – 13 Monate nach Ende des Geschäftsjahrs. Das heißt, dass Gesellschaften, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen. Ein Beispiel: der Jahresabschluss des Geschäftsjahrs 2014 muss spätestens am 31. Januar 2016 veröffentlicht sein.

Gesetzänderung: Verkürzung der Frist

Eine Gesetzesänderung führt dazu, dass die Frist zur Verlängerung der Erstellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter ab dem 1.1.2016 auf 5 Monate verkürzt wird. Hierdurch beträgt die Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen ab Geschäftsjahr 2016 insgesamt nur noch maximal 12 Monate. Jahresabschlüsse von Gesellschaften, bei denen Kalenderjahr und Geschäftsjahr identisch sind, müssen demnach am 31. Dezember eines jeden Jahres veröffentlicht werden. Für das Geschäftsjahr 2015 (Ende: 31. Dezember 2015) gilt noch die alte Regelung.