12 Juli 2022

Geschäftsführerhaftung bei einem Verstoß gegen die Buchführungspflicht

Kategorie: Fusionen und Übernahmen, Unternehmensrecht

Als Vertreter:in einer juristischen Person handelt ein:e Geschäftsführer:in im Prinzip nicht im eigenen Namen, sondern in dem dieser juristischen Person. Aus diesem Grund haftet ein:e Geschäftsführer:in im Allgemeinen nicht persönlich für die Handlungen einer juristischen Person. Allerdings gibt es jedoch Fälle, in denen ein:e Geschäftsführer:in eines Unternehmens sehr wohl persönlich haftbar gemacht werden kann.

Eine solche Haftung liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Geschäftsführung ihrer Buchführungspflicht nicht nachkommt. Das (niederländische) Gesetz schreibt vor, dass die Geschäftsführung eines Unternehmens eine ordnungsgemäße Buchhaltung zur Vermögenslage der juristischen Person führen muss. Was aber, wenn es die Geschäftsführung unterlässt, dieser Verpflichtung nachzukommen?

Folgen eines Verstoßes gegen die Buchführungspflicht für einzelne Geschäftsführer:innen

Ganz besonders im Falle einer Insolvenz kann ein Verstoß gegen die Buchführungspflicht große Folgen für einzelne Geschäftsführer:innen haben. Gerade in einem solchen Fall gilt nämlich, dass jede:r Geschäftsführer:in für die Insolvenzverbindlichkeiten haftet, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Insolvenz eine offensichtlich nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung vorgelegen hat und es wahrscheinlich ist, dass dies ein wesentlicher ursächlicher Faktor für die Insolvenz ist.

Erfüllt ein:e Geschäftsführer:in die Buchführungspflicht nicht, liegt offensichtlich eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung vor und wird von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen, dass diese nicht ordnungsgemäße Arbeitsweise eine wesentliche Ursache der Insolvenz ist.

Der Maßstab für die Einschätzung, ob die Buchführungspflicht eingehalten wurde oder nicht, ist somit für jede:n Geschäftsführer:in einer juristischen Person wichtig, nicht nur für den:die Geschäftsführer:in, zu dessen:deren Aufgabenbereich die (Finanz-)Buchhaltung möglicherweise gehört.

Keine pflichtwidrige Aufgabenerfüllung bei einem geringfügigen Versäumnis

Das Gesetz besagt, dass bei einem geringfügigen Versäumnis keine pflichtwidrige Aufgabenerfüllung seitens der Geschäftsführung vorliegt. Woraus besteht ein geringfügiges Versäumnis? Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass Geschäftsführer:innen, die nach Treu und Glauben und mit einem guten Grund handeln, nicht unbedingt für das Fehlen der Buchhaltung haftbar sind. Die diesbezügliche Beweislast liegt bei der Geschäftsführung.

Entlastung für eine:n einzelne:n Geschäftsführer:in

Um von der Haftung befreit zu werden, kann sich ein:e Geschäftsführer:in eines Unternehmens unter Umständen entlasten lassen. Das ist eine Ausnahme zur gemeinsamen Haftung, die möglich ist, sofern eine offensichtlich pflichtwidrige Geschäftsführung (seitens der gesamten Geschäftsführung) feststeht.

Eine Entlastung bedeutet, dass sich ein:e einzelne:r Geschäftsführer:in auf das Nichtvorliegen einer selbst zu vertretenden Schuld berufen kann, indem er:sie nachweist, dass ihm:ihr nicht der Vorwurf einer schwerwiegenden Versäumnisses gemacht werden kann, als Maßnahmen zur Vermeidung der negativen Folgen einer pflichtwidrigen Geschäftsführung getroffen wurden. Die Tatsache, dass der:die Geschäftsführer:in nur eine geringe Rolle bei dem Versäumnis spielte, führt nicht zu einer Entlastung.

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