12 Mai 2015

Haftung von Geschaeftsfuehrers im Falle der Insolvenz

Im Gegensatz zum niederländischen Recht, kennt das deutsche Recht zwei Gründe für die Insolvenz:

  • Zahlungsunfähigkeit;
  • Überschuldung.

    Kurz zusammengefasst spricht man von Zahlungsunfähigkeit, sobald eine GmbH nicht mehr im Stande ist ihre fälligen Rechnungen zu begleichen und es auch nicht meistert innerhalb von zwei Wochen ausreichend liquide Mittel zu beschaffen. Von Überschuldung kann indes gesprochen werden, sobald das Vermögen der GmbH kleiner als die laufenden schuldrechtlichen Verpflichtungen sind, sodass die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens unwahrscheinlich ist. Der Geschäftsführer muss in diesem Fall einschätzen wie hoch die verbleibende Überlebenschance des Unternehmens (Fortbestehensprognose) ist.

Handlungen und Sanktionen

Sobald sich eine Situation von entweder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzeichnet, muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen Insolvenz der betreffenden GmbH beantragen. Insofern der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, entsteht für ihn eine persönliche Haftung für alle weiteren Ansprüche ab diesem Moment.

Haftung des Geschäftsführers bei Fällen von Insolvenz nach niederländischem Recht

Wie bereits kurz angedeutet, besteht in den Niederlanden lediglich ein Grund um Insolvenz zu beantragen, nämlich sobald ein Unternehmen in den Zustand versetzt wird, dass seine eigene Schuldner die Zahlungen ihrerseits eingestellt haben.

Die Haftung des Geschäftsführers bei nicht rechtzeitiger Hinterlegung des Jahresabschlusses und/oder unzureichender Verwaltung

Das niederländische Recht regelt in Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW), dass im Falle einer Insolvenz jeder Geschäftsführer persönlich für die verschuldeten Beträge haftbar gemacht wird wenn er seine Aufgaben offensichtlich unangemessen wahrgenommen hat und insofern diese Schulden nicht für eine Begleichung der ausstehenden Forderungen verwendet werden können.
Solch eine unangemessene Aufgabenwahrnehmung liegt zweifellos in den Fällen vor, wenn die Verwaltung des Unternehmens unzureichend ausgeführt wird bzw. die betreffenden Jahresabschlüsse nicht, oder nicht rechtzeitig hinterlegt bzw. eingereicht werden.
Selbstverständlich bestehen noch mehrere Gründe, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der (insolventen) GmbH auslösen können. Sollten Sie mehr Informationen zu diesem Thema wünschen, können Sie natürlich jederzeit gerne Kontakt mit uns aufnehmen für ein unverbindliches Erstgespräch.
Neben der anwaltlichen Vertretung von Geschäftsführern, berät der German Desk von Blenheim auch auf den Gebieten des allgemeinen Vertragsrechts, Schuldrechts, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Prozessrecht, Bankenrecht, Immobilien- und Mietrecht. Für Fragen diesbezüglich wenden Sie sich gerne an uns.