Brexit and the new Trade and Cooperation Agreement
Als Folge der aktuellen weltweiten Quarantäne-Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie werden verschiedene Prozesse und Tätigkeiten in der Wertschöpfung unterbrochen. Es kommt weltweit zu Verzögerungen oder sogar Ausfällen in der Produktion und Dienstleistung, insbesondere in der Warendienstleistung. Häufig ist eine einzige Störung bereits ausreichend und die gesamte Liefer- und Produktionskette gerät ins Wanken. Denn der Beschaffungs-, Produktions- und Vertriebsverband steht gegenwärtig auf unsicheren Füssen. Durch Verzögerungen oder sogar Ausfälle in der Produktion können Liefertermine nicht eingehalten werden. Unternehmen können daher möglicherweise ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllen. Die Frage, ob sich die nichterfüllende Vertragspartei von ihrer Leistungsverpflichtung befreien kann, bestimmt sich in der Regel nach den getroffenen Vereinbarungen. Darüber hinaus finden sich Regeln und Rechtsfolgen auch im niederländischem bürgerlichen Gesetzbuch wieder. Gesetzliche Anknüpfungspunkte sind im Wesentlichen Art. 6:258 BW (burgerlijke wetboek) und Art. 6:75 BW (burgerlijke wetboek).
Im Einzelfall ist zu prüfen, wie Lieferverzugsrisiken im konkreten Vertragsverhältnis verteilt wurden. Wesentlich ist, wer unter welchen Konstellationen für Risiken, die zu einer verspäteten Lieferung führen können, einzustehen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu tragen hat. Dabei spielt die konkrete Ausgestaltung der Verträge mit den Lieferanten, Produzenten und Kunden im Bereich der Leistungsstörung eine erhebliche Rolle.
Die aktuelle Krisensituation, ausgelöst durch das Coronavirus, wird zahlreiche Unternehmen aber auch dazu zwingen, ihre bisherigen Zulieferstrategien zu überdenken. Denn durch fehlende Zulieferteile entstehen eigene Lieferengpässe und dies kann sehr schnell zu existenziellen Schwierigkeiten führen.
Die konkrete Vereinbarungen im zugrundeliegenden Vertrag gibt zumeist Antwort auf die Frage, ob sich der Schuldner auf Höhere Gewalt berufen kann. Im Niederländischen spricht man für gewöhnlich von overmacht. Im juristischen Kontext wird der internationale Begriff Force Majeure verwendet. Eine international einheitliche Definition des Begriffs der Höheren Gewalt (auch: Acts of God) gibt es nicht. Gemeinhin wird damit ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Maßgeblich ist die Frage, welches Recht Anwendung findet. Einfallstor könnte eine vertragliche Rechtswahlklausel sein.
Höhere Gewalt, auch bekannt als Force Majeure, weist auf eine nicht zurechenbare Unmöglichkeit der Erfüllung einer Verpflichtung hin. Der Schuldner kann sich gem. Art. 6:258 BW (burgerlijke wetboek) auf das Recht zur Leistungsbefreiung in Fällen von Höherer Gewalt berufen. Voraussetzung dabei ist, dass die mangelhafte Leistung dem Schuldner nicht zurechenbar ist. Nichtleistung gilt auch nach niederländischem Recht als Mangelleistung. Art. 6:75 BW beschreibt wann ein Mangel nicht einem Schuldner zugerechnet werden kann. Dem Grundsatz nach kann der Schuldner bei Bejahung von Höherer Gewalt nicht zur Leistungserfüllung und oder zum Schadenersatz verpflichtet werden. Darüber hinaus kann er seine Verpflichtungen durch Auflösung des zugrunde liegenden Vertrags erfüllen.
Die Bejahung von Höherer Gewalt führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, Aufwendungsersatz oder der Möglichkeit den Vertrag einseitig mit der Berufung auf Höhere Gewalt zu beenden.
Liegt ein Fall Höherer Gewalt vor, so werden in der Regel als Rechtsfolge die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit und jede Seite wird verpflichtet, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst tragen. Ausnahmsweise kann im Fall Höherer Gewalt der Vertrag automatisch aufgelöst sein oder
Vertragspflichten werden erst einmal ausgesetzt und nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt.
In diesen beispielslosen Zeiten ist es für die Vertragsparteien von erheblicher Bedeutung zu bewerten, ob eine Vertragsverletzung vorliegt. Umgekehrt sollten die Partei, die infolge der Nichterfüllung geschädigt wurde, feststellen, ob und in welchem Umfang sie Regress gegenüber der anderen Vertragspartei in Anspruch nehmen kann.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen Blenheim Advocaten gerne jederzeit zur Verfügung.
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