29 Juni 2021

Einspruchsverfahren

Kategorie: Administrative law, Verwaltungsrecht

Das Einspruchsverfahren bei der Verwaltungsbehörde (der Gemeinde oder einer anderen staatlichen Einrichtung) beginnt, sobald der Einspruch schriftlich eingereicht wird. Sie können dies auch von einem Anwalt für Verwaltungsrecht erledigen lassen. Der Einspruch muss innerhalb der Einspruchsfrist von 6 Wochen ab dem Datum des Beschlusses eingereicht werden. In dem Einspruch sollte der Einwand gegen die betreffende Entscheidung erläutert werden. Die Entscheidung selbst muss klar formuliert und beigefügt sein. Außerdem müssen alle persönlichen Daten der Interessenten angegeben werden. Der Interessent muss auch angeben, warum er ein Interessent ist.

Einreichung eines Pro-forma-Widerspruchs

Manchmal kann es ausreichen, einen Pro-forma-Widerspruch einzureichen. Das bedeutet, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist gesichert ist und die Gründe für den Einspruch später eingereicht werden. Dies ist sinnvoll, wenn die Einspruchsfrist fast abgelaufen ist und die Zeit zu knapp ist, um die Einwände im Einspruchsbescheid auszuarbeiten. Die Frist ist dann mit dem Proforma-Widerspruch gewahrt. Dies ist jedoch nicht bei allen Verfahren möglich. In der Regel setzt die Behörde eine weitere Frist, innerhalb derer die Einsprüche noch eingereicht werden müssen.

Kein Einspruch, sondern direkte Beschwerde bei Gericht

Das Einspruchsverfahren kann übersprungen werden. Sie können bei der Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, beantragen, direkt beim Gericht, Abteilung Verwaltungsrecht, Beschwerde einzulegen. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie nicht damit rechnen, dass der Widerspruch bei der Verwaltungsbehörde selbst eine Chance hat. Es kann sinnvoll sein, den Einspruch in der Berufung direkt bei einem Berufsrichter einzureichen. Besprechen Sie dies mit Ihrem Anwalt, das kann auch Kosten für die Einspruchsphase sparen.

Ausschuss für Einwände

In der Regel berät ein Ausschuss über den Einspruch. Er wird auch als Widerspruchsausschuss, interner Ausschuss oder offizieller Ausschuss bezeichnet. Nur ein Einspruchsausschuss hat einen unabhängigen Vorsitzenden. Im Falle eines internen oder offiziellen Ausschusses sind es die Beamten der Gemeinde selbst, die den Einspruch bearbeiten. Dies ist oft nachteilig. Beamte sind nicht unabhängig. Dies kann ein Grund sein, die Einspruchsphase zu überspringen und mit einem Anwalt für Verwaltungsrecht direkt vor Gericht zu gehen.

Anhörung zum eingereichten Einspruch

Fast immer wird eine Anhörung angeordnet, bei der der Einspruch erläutert werden kann. Nur wenn der Einspruch einfach unzulässig ist, wird er sofort zurückgewiesen. Der Einwender kann den Einspruch selbst erklären, aber auch der Bevollmächtigte oder sein Anwalt können dies tun. Bei der Anhörung des Einspruchs erscheint jemand im Namen der Verwaltungsstelle, um die Verteidigung vorzutragen (häufig der Beamte, der die Entscheidung getroffen hat). In der Regel wird eine Klageerwiderung verfasst und in der Anhörung vorgetragen. Die Ausschussmitglieder können Fragen stellen. Auf die gegenseitigen Standpunkte kann eingegangen werden.

Einspruch durch einen Anwalt für Verwaltungsrecht

Sie können selbst einen Einspruch einlegen. Sie können auch einen Anwalt für Verwaltungsrecht beauftragen, den Widerspruch einzureichen. Dies ist vor allem dann wünschenswert, wenn es sich um komplexere Rechtsfragen handelt, z. B. bei einem Flächennutzungsplan, bei Verpflegungsvorschriften, bei Bibob-Fällen und bei Fällen, in denen es um die Durchsetzung von Vorschriften geht (Sanktionen oder Verwaltungszwang), in denen sich komplexere Vorschriften verbergen. Der Anwalt für Verwaltungsrecht kann auch die Grundsätze des guten Regierens prüfen.

Entscheidungsfrist für das Einspruchsverfahren

Eine Entscheidung über den Einspruch muss innerhalb von 12 Wochen nach Einreichung des Einspruchs getroffen werden. Sie kann von der Verwaltungsstelle einmal verschoben werden. Wurde über den Einspruch innerhalb der Entscheidungsfrist nicht entschieden, kann die Verwaltungsbehörde in Verzug gesetzt werden. Wird über den Einspruch nicht innerhalb von 14 Tagen entschieden, so kann beim Gericht ein Rechtsbehelf wegen fiktiver Ablehnung eingelegt werden.

Entscheidung über den Einspruch

Nach der Beratung durch den Ausschuss entscheidet die Verwaltungsbehörde über den Einspruch. In der Regel wird der Rat des Ausschusses angenommen, aber das muss nicht immer der Fall sein. Wenn ja, dann ist die Entscheidung selbst kurz. In diesem Fall wird in der Entscheidung auf das Gutachten verwiesen, das von der entscheidungsbefugten Behörde in vollem Umfang übernommen wird. Eine Entscheidung über einen Einspruch enthält eine Rechtsmittelklausel. Darin heißt es, dass innerhalb von sechs Wochen nach der Entscheidung über den Einspruch ein Rechtsmittel bei dem zuständigen Gericht eingelegt werden kann. Die Rechtsmittelfrist für die Entscheidung über einen Einspruch beträgt 6 Wochen. Mit der Entscheidung über den Einspruch endet die Einspruchsphase.