10 April 2022

Tips Käuferschutz für Schiffe mit Mängeln oder Nichtleistung des Verkäufers

Kategorie: German Desk

 

In diesem Rechtsstreit in den Niederlanden hatte der Kläger ein Schiff gekauft, welches über mehr Mängel verfügte als dem Käufer bekannt war. Das Gericht erwog diesbezüglich Artikel 7:17 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW), welcher Auskunft gibt über Vertragserfüllung (etwas anderes gilt für Verbrauchsgüterkäufer, wovon hier aber keine Rede war). Obwohl die Parteien sich in Artikel 2(1) des notariellen Kaufvertrags darauf geeinigt hatten von dieser gesetzlichen Bestimmung abzuweichen, kommt dieser Bestimmung nur begrenzte Bedeutung zu. In Artikel 2(2) des Kaufvertrags war vorgesehen, dass der Verkäufer dafür haften sollte, dass das Boot über die faktischen Eigenschaften, welche für den Normalgebrauch eines zweimastiges Segelschiff aus Holz für zwei Personen verfügen solle.

Mitteilungen des Verkäufers und Mängel nach Lieferung

Die Frage ob bei der Eigentumsübertragung der Sache hier, des Schiffes, der Vertrag erfüllt worden ist die bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ausschlaggebend sind dafür etwaige Mitteilungen des Verkäufers, aber auch die Gegebenheiten rund um den Vertragsschluss (so ein Urteil des höchsten Gerichts der Niederlande, dem Hoge Raad, vgl. HR 21. Mai 2010, ECLI:NL:HR:2010:BL8295). Dem Käufer kommt eine Abnahmepflicht und damit die Aufgabe zu dem Verkäufer etwaige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Sollte dieser die Mängel nicht zeitnah beseitigen, ist es ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen. In der Praxis kommen vor allem verdeckte Mängel immer wieder vor.

Der Käufer eines mangelbehafteten Schiffes in den Niederlanden kann Erfüllung fordern oder (teilweise) vom Vertrag zurücktreten

Prinzipiell hat der Käufer eines Schiffes in den Niederlanden im Falle der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache die Wahl zwischen den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, nämlich der Forderung auf Erfüllung, Schadensersatz, oder Rücktritt vom Vertrag. Hinsichtlich des Rücktritts steht es dem Käufer frei ob er gänzlich vom oder nur teilweise (auf eine bestimme Weise) vom Vertrag zurücktreten möchte (vgl. A.G. 4. November 2005 ECLI:NL:PHR:2005:AT9062 einschließlich der dort verwiesen Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang merkte der Käufer im übrigens zu Recht an, dass er bereits am 16. September 2010 den Kaufpreis nachträglich korrigieren wollte, worauf dich der Verkäufer jedoch nicht eingelassen hatte. Auf diese Weise hat der Verkäufer jedoch die bestehenden Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung und Anpassung des Kaufvertrags verstreichen lassen.

Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückgewähr in den Niederlanden

Artikel 7:10 BW bestimmt in Absatz 3, dass die rechtmäßige Berufung des Käufers auf sein Rücktrittsrecht, ein Eigenrisiko für den Verkäufer darstellt. Absatz 4 dieses Artikels regelt, dass zudem auch die Aufhebung bzw. Rückabwicklung auf Kosten des Verkäufers gehen mit der Einschränkung, dass der Käufer ab dem Moment wo dieser redlicherweise davon ausgehen musste, dass er eine Sache zurückgeben muss, auch dafür Sorge tragen muss, dass die Sache gut unterhalten wird.

Rückgewährung des Schiffes nach Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz für den Käufer in den Niederlanden

Dass die Rückgewährung einer Sache im ursprünglichen Zustand nicht möglich ist, hat, anders als der Verkäufer behauptet, nicht zur Folge, dass nicht zurückgetreten werden kann, bzw. die Forderung zur Rückzahlung der Kaufsumme abgewiesen werden muss. Schaden, welcher als Folge der Mangelhaftigkeit auf Käuferseite entstanden ist, kann mit der Verpflichtung zur Rückerstattung der gezahlten Kaufsumme verrechnet werden. Aus diesem Grunde war der Käufer hier nur zum Schadenersatz für die weiteren Abbrucharbeiten zwischen Mitte September 2010 und Mitte August 2012 verpflichtet. Die „normale“ Wertminderung, welche durch die Alterung und Nichtinstandhaltung entsteht fällt weiterhin in die Risikosphäre des Verkäufers. Das Gericht wird aus diesem Grunde den Schaden ex aequo et bono auf EUR 10.000,- festsetzen. Kosten für den Unterhalt von einem Schiff zählen nicht als Schaden und können deshalb nicht gefordert werden.

Gericht Arnheim-Leeuwarden 1. Juli 2014, ECLI:NL:GHARL:2014:5240