12 Mai 2015

Schriftform im niederländischen Gesellschaftsrecht

Wenngleich der Niederländer sich frei von Formalitäten glaubt, und das auch von Deutschen oft so wahrgenommen wird, gilt im niederländischen Gesellschaftsrecht für Rechtshandlungen zwischen niederländischen GmbH’s (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid, “BV‘s”) und ihrem alleinigen Gesellschafter, wobei die BV durch ihren Gesellschafter vertreten wird (Einpersonengesellschaften), dass diese Rechtshandlungen schriftlich festgelegt werden. Eine Ausnahme bilden Rechtshandlungen, die in Anbetracht der Bedingungen zur gewöhnlichen Betriebsführung der BV gehören.

Hintergrund der Regelung ist, dass Benachteiligung von Gläubigern durch Einpersonengesellschaften so viel wie möglich ausgeschlossen werden kann. Daher gilt das Schriftlichkeitserfordernis nicht nur für Verträge zwischen BV und Gesellschafter, man denke an günstige Darlehen, sondern auch für einseitige Rechtshandlungen, man denke an Schuldverzichte einer BV gegenüber ihrem Gesellschafter. Eine Besonderheit dabei ist, dass – anders als in Deutschland – im niederländischen Gesellschaftsrecht auch Rechtspersonen Geschäftsführer sein können. Das heißt, dass auch in internationalen Konzernen, in denen alle Anteile in einer BV durch eine deutsche GmbH gehalten werden und diese GmbH zugleich Geschäftsführer der BV ist, die gesetzliche Regelung der Schriftform beachtet werden muss.

Empfehlung: schriftliche Festlegung jeder Rechtshandlung, die nicht zur gewöhnlichen Betriebsführung einer BV gehört

Wie die Schriftform genau einzuhalten ist, bestimmt das Gesetz allerdings nicht. Es ist daher zu empfehlen jede Rechtshandlung, die nicht zur gewöhnlichen Betriebsführung der BV gehört, direkt festzulegen. Dies bedeutet aber nicht, dass jede Rechtshandlung schriftlich verrichtet werden muss. Eine Rechtshandlung kann also auch in Protokollen im Nachhinein nachgeholt werden. In jedem Fall muss darauf geachtet werden, dass jegliche Rechtshandlung genau bestimmbar ist, so dass klar ist, wann was zwischen wem vereinbart wurde.

Folge bei Nicht-Einhaltung: Nichtigkeit

Diese Schriftform wird oftmals nicht eingehalten und dies kann für den Gesellschafter, insbesondere im Insolvenzfall, gravierende Folgen haben. Rechtshandlungen können hierdurch nämlich durch die BV nichtig erklärt werden. In der Praxis steht damit dem Insolvenzverwalter einer BV diese Befugnis zu. Dem Gesellschafter steht die Befugnis, solche Rechtshandlungen nichtig zu erklären, nicht zu. Auf die Nichtigkeit folgt eine Rückabwicklungsverpflichtung. Da dies meist nicht mehr möglich ist, wird in den meisten Fällen Schadenersatz vom Gesellschafter verlangt werden. Zudem kann der Geschäftsführer auch (persönlich) haften.

„Gewöhnliche Betriebsführung“

Ausnahme sind wie erwähnt Rechtshandlungen, die Teil der gewöhnlichen Betriebsführung der BV sind. Ein Blick in die Satzungen einer Gesellschaft wäre dabei irreführend, denn die darin aufgenommenen Ziele einer BV sind meist weiter gefasst als ihre „gewöhnliche Betriebsführung“. Entscheidend sind laut Rechtsprechung zumeist die tatsächlichen Tätigkeiten einer BV und die Frage, ob die Rechtshandlung üblichen Bedingungen unterliegt.

Es ist daher zu empfehlen, alle Rechtshandlungen, die der Gesellschafter im Namen der BV mit sich selbst verrichtet, schriftlich festzulegen, und zwar so, dass eine Nichtigkeitsklage zumindest erschwert oder gar unmöglich wird. Eine regelmäßige Kontrolle aller zwischen Gesellschafter und BV geleisteten Zahlungen kann dabei hilfreich sein.

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