12 Juli 2022

Stillhaltefrist bei Übernahme Franchisenehmer:in

Kategorie: Fusionen und Übernahmen, German Desk

Das niederländische Franchisegesetz ist vor gut einem Jahr in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang wurden im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch einige Bestimmungen bezüglich Franchiseverträge aufgenommen. Mit dem Franchisegesetz wird in den Niederlanden darauf abgezielt, die Ungleichheit zwischen Franchisegeber:in und Franchisenehmer:in aufzuheben. Eine dieser Abhilfen ist die Stillhaltefrist. In diesem Blog-Beitrag beschreiben wir kurz die für Unternehmen relevanten Artikel aus dem niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch sowie die vorvertragliche Informationspflicht des:der Franchisegeber:in und die Sorgfaltspflicht des:der Franchisenehmer:in.

Drei relevante Artikel nach der Einführung des niederländischen Franchisegesetzes

Durch die Einführung des Franchisegesetzes verpflichten Sie sich als Franchisegeber:in, Ihrem:Ihrer Franchisenehmer:in weitere Informationen zu verschaffen. In Bezug auf die Stillhaltefrist gelten diese Artikel aus dem niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch:

  • 7:913 beschreibt, welche Informationen der:die Franchisegeber:in bereitstellen muss, sodass der:die Franchisenehmer:in entscheiden kann, ob er:sie den Franchisevertrag unterzeichnet oder nicht.
  • 7:914 beschreibt des Weiteren, dass der Zeitraum, in dem der:die Franchisenehmer:in die obigen Informationen erhalten muss, mindestens vier Wochen vor Abschluss des Franchisevertrags betragen muss (die Stillhaltefrist).. Aus der einschlägigen Rechtsprechung geht inzwischen hervor, dass diese Frist sehr streng beachtet wird. Das sollten Sie somit sorgfältig beachten! Im zweiten Absatz stehen einige Einschränkungen für den:die Franchisegeber:in in dieser Stillhaltefrist. So dürfen Sie als Franchisegeber:in während der Stillhaltefrist weder den Franchisevertrag abschließen oder ändern noch dürfen Sie den:die Franchisenehmer:in zu Zahlungen im Zusammenhang mit dem Franchisevertrag auffordern.
  • 7:915 beschreibt die Untersuchungspflicht des:der Franchisenehmer:in. Die Stillhaltefrist ist nach gesetzgeberischer Ansicht erforderlich, um dieser Untersuchungspflicht zu entsprechen.

Vorvertragliche Informationspflicht vor allem beim Franchisegeber bzw. bei der Franchisegeberin

In der Stillhaltefrist müssen die Parteien einander rechtzeitig bestimmte Informationen beschaffen. Diese Verpflichtung liegt vor allem bei dem:der Franchisegeber:in, der:die zur Bereitstellung der nachstehenden Angaben verpflichtet ist:

  • Konzept des Franchisevertrags
  • Auflistung der zu entrichtenden Vergütungen, Investitionen und anderer finanziellen Beiträge, die der:die Franchisenehmer:in zu entrichten hat
  • Informationen, über die Art und Häufigkeit der Besprechungen von Franchisegeber:in und -nehmer:in
  • Kontaktdaten zum vertretenden Organ von dem:der Franchisenehmer:in
  • Umfang, in dem der:die Franchisegeber:in in Konkurrenz zu dem:der Franchisenehmer:in treten kann
  • Informationen über die Art und Häufigkeit der Bereitstellung der Umsatzzahlen durch den:die Franchisegeber:in an den:die Franchisenehmer:in
  • Einblick in die eigene finanzielle Position
  • Finanzdaten zum vorgesehenen Standort des Franchise-Unternehmens

Untersuchungspflicht Franchisenehmer:in während der Stillhaltefrist

Nachdem Sie Ihrem:Ihrer Franchisenehmer:in die benötigten Informationen verschafft haben, beginnt die vierwöchige Bedenkzeit (Stillhaltefrist). In dieser Stillhaltefrist hat der:die Franchisenehmer:in die Möglichkeit zur Prüfung der bereitgestellten Informationen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der:die Franchisenehmer:in einfach zurücklehnen kann;

er:sie ist schließlich verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu treffen. So wird verhindert, dass er:sie aufgrund unrichtiger Annahmen den Franchisevertrag abschließt. Der:Die Franchisenehmer:in kann diese Maßnahmen umsetzen, indem er:sie sich in der Stillhaltefrist von einem:einer Sachverständigen beraten lässt. Außerdem hat er:sie die Möglichkeit, Fragen über den angestrebten Franchisevertrag an den:die Franchisegeber:in zu stellen oder Gespräche mit ihm:ihr zu führen.

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