16 September 2016

Betriebsrat und Aufsichtsrat in niederländischen Strukturgesellschaften

Eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid), die während drei Buchjahren mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. ein Kapital in Höhe von 16 Millionen Euro;
  2. ein gesetzlich erforderlicher Betriebsrat ist eingestellt;
  3. mehr als 100 Arbeitnehmer in den Niederlanden,

unterliegt zwingend dem Strukturregime (structuurregime) und gilt als eine sogenannte „Strukturgesellschaft“ (structuurvennootschap) nach niederländischem Recht. Gleiches gilt mitunter auch für Naamloze Vennootschappen (vergleichbar mit AG’s).

Eine Strukturgesellschaft hat die gesetzliche Verpflichtung einen Aufsichtsrat einzustellen, der aus minimal drei Mitgliedern besteht. In vielen Fällen erfordert dies auch eine Änderung der Satzungen der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat ist dann u.a. anstelle der Gesellschafterversammlung befugt, Geschäftsführer der Gesellschaft zu ernennen und abzuberufen.

Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ernannt. Ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates soll vom Betriebsrat der Gesellschaft vorgeschlagen werden und dieser Vorschlag ist grundsätzlich zwingend, aber es gelten – wie immer – gesetzliche Ausnahmen. Auch auf Unternehmensniveau können nähere Absprachen gemacht werden.

Zudem gilt für den Betriebsrat das Recht, den Unternehmer bei der Einführung des Strukturregimes zu beraten (adviesrecht).

In einem Urteil, das die Unternehmenskammer (Ondernemingskamer) des Gerichtshofs Amsterdam am 1. Juli 2016 angesichts des Unternehmens Thomas Cook erlassen hat, wurde klar, dass mit dem gesetzlichen Recht des Betriebsrates, ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats vorzuschlagen, nicht zu spaßen ist. Trotz – teilweise – Einhaltung der mitbestimmungsrechtlichen Erfordernisse (nur Beratung durch den Betriebsrat!), hatte die Gesellschafterversammlung kurz vor Änderung der Satzungen drei Aufsichtsratsmitglieder ernannt, ohne dabei das Vorschlagsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen. Dies, obwohl dem Betriebsrat sehr daran gelegen war, dass der Aufsichtsrat mit unabhängigen Mitgliedern besetzt wird und der Betriebsrat dies im Rahmen seiner Beratung (advies) über die Einstellung des Aufsichtsrates dem Unternehmer auch mitgeteilt hatte. Diese Beratung wurde nicht berücksichtigt: es wurden drei Aufsichtsräte ernannt, die zugleich auch Arbeitnehmer der Strukturgesellschaft und somit nicht unabhängig waren. Gegen diesen Beschluss ist der Betriebsrat gerichtlich vorgegangen und der Ernennungsbeschluss der Aufsichtsratsmitglieder wurde von der Unternehmenskammer vernichtet.

Man sieht in diesem Fall in der Rechtsprechung, dass der Einfluss des Betriebsrates – auch in Konzernstrukturen! – nicht gering ist, auch wenn er nur ein Recht zur Beratung (adviesrecht) und / oder ein Vorschlagsrecht hat.