14 November 2022

Verfahren Stellungnahme im Hinblick auf den beabsichtigten Durchsetzungsbeschluss

Kategorie: Durchsetzung, Handhaving, Handhaving

Ein Anwalt oder eine Anwältin für Verwaltungsrecht kann gegen die Absicht, ein Bußgeld oder eine andere angekündigte Sanktion zu verhängen, eine Stellungnahme einreichen. Eine Behörde kann ein Zwangsgeld, eine Verwaltungsstrafe oder einen Verwaltungszwang verhängen. Vor der Verhängung eines solchen Durchsetzungsbeschlusses muss dem Zuwiderhandelnden die Absicht zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe, eines Zwangsgeldes oder eines Verwaltungszwangs mitgeteilt werden. Letzterer hat das Recht, eine Stellungnahme gegen den beabsichtigten Beschluss einzureichen. In der Praxis wird häufig auch eine informelle Verwarnung für einen Verstoß ausgesprochen. Dabei weist die Behörde darauf hin, dass ein Bußgeld, Zwangsgeld oder Verwaltungszwang folgen kann, wenn der Verstoß nicht abgestellt wird.

Stellungnahme zu einer beabsichtigten behördlichen Sanktion in den Niederlanden

Der Anwalt oder die Anwältin wird die Stellungnahme gegen die beabsichtigte Durchsetzung vorzugsweise in schriftlicher Form einreichen. Dabei ist es wichtig, der Behörde alle relevanten Fakten und Umstände deutlich darzulegen. In der Stellungnahme gegen das Vorhaben kann beispielsweise erklärt werden, dass es einen Rechtfertigungsgrund für den begangenen Verstoß gab. Es ist auch möglich, dass nicht der angeschriebene Zuwiderhandelnde den Verstoß begangen hat, sondern eine andere Person. Dann besteht Unklarheit über die Täterschaft. Anlässlich der Stellungnahme kann die Behörde von der Durchsetzung absehen oder eine andere Maßnahme beschließen. Darüber hinaus kann die Stellungnahme auch als Grundlage für eine Beschwerdeschrift dienen, falls die Behörde doch die Verwaltungsstrafe, das Zwangsgeld oder den Verwaltungszwang verhängen sollte.

Recht auf Stellungnahme bei Zwangsgeld, Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

Der Zuwiderhandelnde hat das Recht, eine Stellungnahme einzureichen, sobald die Behörde die beabsichtigte Durchsetzung mitgeteilt hat. Die Absicht, ein Zwangsgeld, einen Verwaltungszwang oder eine Verwaltungsstrafe zu verhängen, muss durch die betreffenden Tatsachen und Umstände hinreichend begründet sein. Die Absicht, eine Verwaltungsstrafe zu verhängen, sollte auch mit einem Bußgeldbericht verbunden sein. Der Zuwiderhandelnde sollte den Bußgeldbericht sorgfältig studieren und die Fakten und Umstände überprüfen. Die Behörde sollte eine angemessene Frist für die Einreichung der Stellungnahme einräumen. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin kann eine Fristverlängerung beantragen, wenn die Frist zu kurz ist. Die Stellungnahme zu dem beabsichtigten Beschluss kann gegebenenfalls auch mündlich vorgetragen werden. Nur in dringenden Fällen kann die Behörde von der Möglichkeit einer Stellungnahme absehen.

Verpflichtungsfrist bei Zwangsgeld und Verwaltungszwang

Bei der Möglichkeit einer Stellungnahme zu einem beabsichtigten Beschluss muss zwischen der jeweiligen Verpflichtungsfrist beim Zwangsgeld, Verwaltungszwang oder Bußgeld differenziert werden. Die Verpflichtungsfrist bedeutet, dass der Zuwiderhandelnde innerhalb dieses Zeitraums (z. B. sechs Wochen) die Möglichkeit hat, den Verstoß selbst zu beenden. Ihr Anwalt/Ihre Anwältin kann eine Verlängerung der Verpflichtungsfrist beantragen. Die Verpflichtungsfrist beginnt mit dem Datum des Bescheids, sobald dieser ergangen ist. Dann bleibt nur noch die Möglichkeit, eine Beschwerdeschrift einzureichen. Die Einreichung einer Beschwerdeschrift gegen einen Beschluss mit einer Verpflichtungsfrist bewirkt jedoch keine Aussetzung des Beschlusses. Dazu muss der Zuwiderhandelnde eine einstweilige Verfügung bei dem Verwaltungsgericht beantragen.

Das Verwaltungsrechtsteam von Blenheim berät und prozessiert bei Durchsetzung und Sanktionen seitens der Behörden. Wenn Sie damit konfrontiert werden, können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren.