Brexit and the new Trade and Cooperation Agreement
Eine ausländische Gesellschaft, wie zum Beispiel eine GmbH, kann in den Niederlanden eine Niederlassung der Gesellschaft im Handelsregister der Handelskammer (Kamer van Koophandel) eintragen werden. Dies ist ein relativ einfacher Gründungsweg, da die Eintragung im Handelsregister kostenfrei ist, keiner notariellen Beurkundung darf und zudem auch keine Gewerbesteuern anfallen.
Zu beachten ist aber, dass die Zweigniederlassung (filiaal oder buitenlandse vennootschap) keine eigenständige Rechtsperson ist.
Die Niederlassung hat juristisch gesehen keine Selbständigkeit. Das deutsche Unternehmen haftet somit für Forderungen aus Verbindlichkeiten seiner Zweigniederlassung. Das deutsche Unternehmen kann aus solchen Verbindlichkeiten am Sitz der Niederlassung, in diesem Fall in den Niederlanden, verklagt werden.
Zu beachten ist auch, dass die ausländische Gesellschaft durch ihre Zweigniederlassung in den Niederlanden auch mit niederländischem Recht in Kontakt kommt. Die Gründung, Haftung der Gesellschafter, Organe, Vertretungsbefugnis, Beendigung der Gesellschaft etc. richten sich zwar nach deutschem Recht, soweit es sich zum Beispiel um eine deutsche GmbH handelt. Niederländisches Recht ist allerdings im Bereich Steuerrecht, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht etc. relevant.
Ein großer Vorteil der Zweigniederlassung ist, dass bei der Schließung der Niederlassung, aufgrund der Beendigung der Tätigkeiten in den Niederlanden, man die Niederlassung einfach von der Handelskammer (Kamer van Koophandel) aus dem Handelsregister löschen lassen kann. Es ist kein Liquidationsverfahren erforderlich, wie es bei der Löschung einer niederländischen BV (der deutschen GmbH ähnlich) aus dem Register wäre.
Sollten Sie außerdem noch Fragen zur Zweigniederlassung Ihrer Gesellschaft in den Niederlanden haben, können Sie sich gerne an unseren Rechtsanwalt Sascha Lang wenden, die ihnen gerne bei Ihren Fragen zur Seite steht.
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