Zwangsversteigerung einer Wohnung in den Niederlanden
Dieser Kurzbeitrag unseres Rechtsanwalts für Immobilienrecht betrifft ein Eilverfahren gegen die öffentliche Veräußerung einer Wohnung wegen einer Hypothekenschuld in den NIederlanden. Es gibt Grenzen für das Vollstreckungsrecht eines Pfändungs- oder Hypothekengläubigers, der seine Forderung gegen einen Schuldner In Holland durch die Zwangsversteigerung seiner Wohnung befriedigen will. Es geht hier um die Situation, wo eine Bank unter den Umständen des vorliegenden Falls, bei der Durchführung einer öffentlichen Wohnhausversteigerung, einen Rechtsmissbrauch begehen würde. Um diese Sachlage handelte es sich in dem Urteil des Voorzieningenrechter (Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes) vom 13. Mai 2013, ECLI:NL:RBAMS:2013:CA0869. Ein Eigentümer einer Wohnung kam seinen Zahlungspflichten der Bank gegenüber, nicht nach. Dies war nicht das erste Mal. Auch in der Vergangenheit war eine Ratenzahlung vereinbart wordem und waren für die Bank bereits Kosten angefallen.
Rechtsmissbrauch bei öffentlicher Zwangsversteigerung infolge einer Hypothekenschuld in den Niederlanden
Nachdem die Zahlungsrückstände weiter anstiegen, wurde erneut ein Tilgungsplan vereinbart. Aufgrund der finanziellen Lage des Schuldners, hatte die Hypothekbank jedoch ein mangelndes Vertrauen in die Erfüllung der mit dem Schuldner über die für sie angefallenen Versteigerungskosten getroffenen Zahlungsvereinbarung und entschloss sich dazu, die Wohnung öffentlich zu versteigern. Als letztes Hilfsmittel kann der Schuldner sich in einem solchen Fall an den Voorzieningenrechter (Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes) wenden und ein Vollstreckungsverbot oder eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung beantragen, bis in dem Hauptverfahren ein Urteil erlassen ist.
Geltendmachung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung vor Gericht in den Niederlanden
Der Anwalt des Wohnungseigentümers verlangte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren:
der Hypothekbank zu untersagen, die Immobilie am 13. Mai 2013 öffentlich zu versteigern und hilfsweise, die Hypothekbank dazu zu verpflichten, die beabsichtigte Versteigerung auszusetzen bis das Gericht in dem Hauptverfahren ein unwiderrufliches Urteil erlassen hat über die Frage der von der Hypothekbank geltend gemachten Kosten, sowie der Hypothekbank die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Vollstreckungsanspruch der Bank bei der Nichterfüllung der Leistungspflicht
Der Voorzieningenrechter stellte seinen Anführungen voran, dass der Hypothekengläubiger gemäß den Bestimmungen in Artikel 3:268 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW), Recht auf die Durchführung einer Zwangsversteigerung hat, wenn der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner hypothekarischen Verpflichtungen im Verzug befindet. Es steht dem Hypothekengläubiger grundsätzlich frei, festzustellen, zu welchem Zeitpunkt er sich zu einer Zwangsversteigerung entschließt. Dies ist lediglich anders, wenn der Hypothekengläubiger unter den Umständen des vorliegenden Falles, einen Rechtsmissbrauch begeht, indem er sich zur Verwertung der Sicherheiten entschließt.
Gericht verbietet die öffentliche Versteigerung in den Niederlanden wegen missbräuchlicher Rechtsausübung
Das Gericht stellte fest, dass, wenn die Versteigerung realisiert werden würde, der Ertrag zu niedrig sei um die Hypothekenschuld zu begleichen. Es würde also eine Restschuld in Höhe von minimal € 50.000,- entstehen, wenn die Immobilie versteigert werden würde. Dies ging dem Richter zu weit. Der Voorzieningenrechter reichte dem geschädigten Wohnungseigentümer eine helfende Hand.
Zwangsvollstreckung rechtsmissbräuchlich
Die Handlung der Bank, die Immobilie öffentlich zu veräußern, ist unter den vorliegenden Umständen des Falles rechtsmissbräuchlich. Der Voorzieningenrechter hat in seinem Urteil berücksichtigt, dass in Situationen, wie der aktuellen, in der viele Häuser, wie auch das Haus im vorliegenden Fall, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in den Niederlanden „unter Wasser stehen“, d.h., dass die Hypothek die auf dem Haus lastet höher ist als der Wert, von einer Bank mehr Kulanz erwartet werden darf, als in wirtschaftlich guten Zeiten. Das bedeutet, dass eine Bank die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen hat, bevor sie das Mittel einer öffentlichen Versteigerung wählt und, dass, wenn es bei vernünftiger Betrachtungsweise noch möglich erscheint mittels einer Regelung eine große Restschuld zu vermeiden, man sich dafür entscheiden muss.
Das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht Amsterdam, 13. Mai 2013, ECLI:NL:RBAMS:2013:CA0869.